Berufsunfähigkeit: Warum Ärzte eine Infektionsklausel brauchen

Die Corona-Pandemie hat vielen Ärztinnen und Ärzten schmerzhaft vor Augen geführt: Eine Berufsunfähigkeit muss nicht durch eine Krankheit oder einen Unfall ausgelöst werden. Behördlich angeordnete Tätigkeitsverbote aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen können ebenso zur Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne führen — aber nur, wenn Ihre Police eine sogenannte Infektionsklausel enthält.

Was die Infektionsklausel abdeckt

Eine Infektionsklausel greift, wenn Sie aufgrund eines behördlichen Beschäftigungsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ihren Beruf nicht ausüben dürfen. Das kann der Fall sein bei nachgewiesener Infektion mit meldepflichtigen Erregern, Ansteckungsverdacht oder als Ausscheider bestimmter Krankheitserreger. Die Klausel zahlt bereits ab dem ersten Tag des Verbots.

Worauf Sie achten müssen

Nicht jede Infektionsklausel ist gleich. Achten Sie darauf, dass die Klausel alle Krankheiten nach §§ 6 und 7 IfSG umfasst und nicht nur eine eingeschränkte Liste. Prüfen Sie die Karenzzeit (idealerweise keine oder maximal 14 Tage) und ob die Leistung zeitlich begrenzt ist. Einige Versicherer leisten nur für 6 oder 12 Monate — das kann bei einem längeren Berufsverbot problematisch werden.

Wenn Ihre aktuelle BU-Versicherung keine Infektionsklausel enthält, prüfen Sie, ob ein Nachversicherung möglich ist. Einige Versicherer bieten diesen Baustein als Zusatzoption an.

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